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Die Wappen der Gemeinde Auhausen

 

Gemeinde Auhausen

Wappenbeschreibung
Der Vierung von Silber und Schwarz aufgelegt die zweitürmige rote Vorderansicht der Ortskirche

Wappengeschichte
König Ludwig II. verlieh der Gemeinde bereits 1865 ein nicht-farbiges Siegelbild. Darauf war die ehemalige Klosterkirche im früheren Bauzustand zu sehen. Das Gemeindewappen lehnt sich an diese Darstellung an. Die ehemalige Klosterkirche und heutige evangelische Pfarrkirche ist nicht nur Wahrzeichen des Ortes sondern hat auch weltgeschichtliche Bedeutung: 1608, vor dem Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs, schlossen sich hier mehrere protestantische Fürsten zur "Union" des Bundes evangelischer Reichsfürsten zusammen. 1136 ist erstmals ein Benediktinerkloster in Auhausen erwähnt. Das Dorf kam schon mit der Klosterstiftung zum größten Teil an das Kloster, das auch die Ortsherrschaft innehatte. Seit 1410 nahmen die zollerischen Markgrafen von Ansbach Einfluß auf das Kloster. Im Zuge der Reformation wurde das Kloster 1534 säkularisiert, Besitz und Rechte lagen nun ganz in ihren Händen. Daran erinnert die Zollern-Vierung von Silber und Schwarz im Gemeindewappen.

Wappendaten
Wappenführung seit: 1959
Rechtsgrundlage: Beschluß des Gemeinderats und Zustimmung des Innenministeriums
Beleg: Entschließung des Innenministeriums vom 27. Januar 1959
Elemente aus Familienwappen: Markgrafen von Ansbach

Literatur, Archivalien
Unser Bayern. Heimatbeilage der Bayerischen Staatszeitung, 1959, S. 24
Der Heimatfreund. Beilage der Rieser Nachrichten für heimatliches Leben aus alter und neuer Zeit, 1959, S. 2
Klemens Stadler, Friedrich Zollhoefer: Wappen der Schwäbischen Gemeinden. Kempten 1952, S. 120
Der Landkreis Donau-Ries und seine Grenzen vor der Gebietsreform 1972. Hrsg. Landkreis Donau-Ries. Donauwörth 1991, S. 270-272
Dieter Kudorfer: Nördlingen (= Historischer Atlas von Bayern, Teil Schwaben, Heft 8). München 1974, S. 299-312

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Das Wappen der Gemeinde Auhausen

 

 


Das erste Siegel-Bild der Gemeinde Auhausen auf einem gemeindlichen Beleg
(hier: Bgm. Dannenbauer 1885 bei der Genehmigung von Feuerwehr-Angelegenheiten)

 

 

 

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